Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lippeverbandsgesetz

LippeVG -

§ 5 Verbandsgebiet

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/5#abs-1 (1) Das Verbandsgebiet umfaßt das oberirdische Einzugsgebiet der Lippe unterhalb Lippborg (Lippe-km 142,44) bis zur Mündung sowie die oberirdischen Einzugsgebiete

- des Mommbaches (Stollbach, Langhorster Leitgraben),

- des Lohberger Entwässerungsgrabens einschließlich des Bruckhauser Mühlenbaches und

- des Rotbaches.

Zum Verbandsgebiet gehören außerdem die Teilgebiete der Gemeinden Ahlen und Beckum, die Felder von Steinkohlenbergwerken überdecken. Zum Verbandsgebiet gehören ferner die Planungs- und Reserveräume für die Nordwanderung des Ruhrbergbaus in den Gemeinden Beckum, Ennigerloh, Ahlen, Sendenhorst, Drensteinfurt, Ascheberg und Raesfeld.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/5#abs-2 (2) Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte, der zugrunde zu legen sind

1. für die oberirdischen Einzugsgebiete gemäß Absatz 1 Satz 1 das Kartenwerk des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ,,Stationierung und Gebietsbezeichnung der Gewässer in Nordrhein-Westfalen",

2. für die Teilgebiete gemäß Absatz 1 Satz 2 die in der bei der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde nach § 75 Abs. 3 des Bundesberggesetzes eingetragenen Bergbauberechtigungen,

3. für die Planungs- und Reserveräume gemäß Absatz 1 Satz 3 die Karten des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft aus dem ,,Gesamtkonzept zur Nordwanderung des Steinkohlenbergbaus an der Ruhr, Düsseldorf, Januar 1986".

Der Verband legt die Übersichtskarte am Sitz der Verbandsverwaltung zur Einsichtnahme aus.

§ 4 § 6